Satzung
für den Förderverein der Kindertagesstätte „Haus der kleinen Künstler“

§ 1 Name/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Kindertagesstätte „Haus der kleinen Künstler“. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e. V.". Er hat seinen Sitz in der Straße Am Laushans 15, 55268 Nieder-Olm. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur in der Kindertagesstätte „Haus der kleinen Künstler" der Ortsgemeinde Nieder-Olm. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge oder durch Spenden, oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft zu verwenden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung.

§ 5 Beiträge

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge oder Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung im Gemeindeblättchen Nieder-Olm zu erfolgen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Wahl des Vorstands;
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
  • die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge;
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz/die Leitung an eine andere Person zu übertragen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Beide Vorstände sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen sowie Ernennung eines Beirates, der bei Bedarf zu Sitzungen eingeladen wird;
  • Überwachung und Förderung des Vereinsbetriebs;
  • Planung und Durchführung künstlerischer, kultureller und sonstiger Vereinsveranstaltungen;
  • Repräsentation des Vereins;
  • Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
  • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche.

§13 Vorstandschaft/Gesamtvorstand

Die Vorstandschaft besteht aus

  • a.) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender),
  • b.) dem Kassenwart
  • c.) dem Schriftführer und
  • d.) bis zu 7 Beisitzern.

Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

zu b) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über € 100 bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

zu c) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen
sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.

Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter / Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft

Der Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 16 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nieder-OIm, die es unmittelbar und ausschließlich nur für Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte „Haus der kleinen Künstler" zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.Vorstehende Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.12.2003 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.